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§ 14 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Urlaub

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 14 NAV Hauswirtschaft · Urlaub

1. Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden

a) Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft, 3 Tage;

b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von eigenen Kindern, 1 Tag;

c) Geburt eigener Kinder, 1 Tag;

d) Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, von eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern, 3 Tage;

e) Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, 2 Tage;

f) Militärische Rekrutierung bzw. Ausmusterung, militärische Inspektion, 1 Tag;

g) Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist, 1 Tag.

2. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung eigener kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen pro Vorfall freizugeben.

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