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§ 13 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Weiterbildung

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 13 NAV Hauswirtschaft · Weiterbildung

1. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unterstützt nach Möglichkeit die Bestrebungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für den Besuch von Bildungsveranstaltungen.

2. Der vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin angeordnete Besuch von Bildungsveranstaltungen und den daraus folgenden Prüfungen darf nicht an die Freizeit angerechnet werden.

3. Die Gesamtkosten von Bildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin angeordnet werden, trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Kosten für Sprachkurse von Au-pair-Personal gehen mindestens zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

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