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§ 12 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen bei Behörden

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 12 NAV Hauswirtschaft · Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen bei Behörden

1. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist nach Möglichkeit die erforderliche Freizeit für den Besuch von religiösen Feiern einzuräumen. Der Besuch solcher Feiern gilt nicht als Arbeitszeit.

2. Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Vorsprachen bei Behörden ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben. Die Zeit gilt als Arbeitszeit, sofern die Erledigung nicht in der Freizeit möglich oder zumutbar ist.

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