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§ 11 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Freizeit

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 11 NAV Hauswirtschaft · Freizeit

1. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist jede Woche ein freier Tag und ein freier Halbtag ohne Arbeitsbereitschaft zu gewähren. Ein freier Tag umfasst 24 und ein Halbtag 8 aufeinanderfolgende Stunden. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn vor oder nach der täglichen Ruhezeit der ganze Vormittag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder der ganze Nachmittag von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeitsfrei bleibt.

2. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.

3. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an einem kantonalen Ruhetag arbeitet, ist ihm oder ihr dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.

4. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der wöchentlichen Freizeit und nimmt dabei auf die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin angemessen Rücksicht.

5. Im gegenseitigen Einvernehmen können unter besonderen Umständen ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Dieser Absatz ist für Arbeitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuung nicht anwendbar.

6. Die freien Tage und Halbtage sind möglichst frühzeitig, in der Regel 14 Tage im Voraus zu bestimmen.

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