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§ 10 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ruhetagen

Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
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§ 10 NAV Hauswirtschaft · Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ruhetagen

1. Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zulässig. Nachtarbeit ist nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 25% zu vergüten.

2. An Sonn- und kantonalen Ruhetagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 50%.

3. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dürfen jugendliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Nacht und an Sonn- und kantonalen Ruhetagen nicht beschäftigen.

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