821.321
CH-SO
§ 10 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ruhetagen
Allgemeiner Teil - Arbeitsbedingungen
§ 10 NAV Hauswirtschaft · Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ruhetagen
1. Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zulässig. Nachtarbeit ist nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 25% zu vergüten.
2. An Sonn- und kantonalen Ruhetagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 50%.
3. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dürfen jugendliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Nacht und an Sonn- und kantonalen Ruhetagen nicht beschäftigen.