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§ 1 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) - Geltungsbereich

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 NAV Hauswirtschaft · Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle im Kanton Solothurn bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten oder kollektiven Haushalt (beispielsweise Heim, Pension und Spital) verrichten, und ihren arbeitgebenden Personen, gleichgültig, ob sie beim Arbeitgeber und der Arbeitgeberin oder auswärts wohnen.

2. Der Normalarbeitsvertrag ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen. Jugendliche können nicht für die 24-Stunden-Betreuung angestellt werden.

3. Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Au-Pair- und für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.

4. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für

a) Ehegatten, Ehegattinnen;

b) Eingetragene Partner, eingetragene Partnerinnen;

c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, sowie deren Ehegatten oder Ehegattinnen oder deren eingetragene Partner oder eingetragene Partnerinnen;

d) Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen;

e) Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;

f) Arbeitsverhältnisse der hauswirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen.

5. Der Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, bezüglich der darin geregelten Punkte. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

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