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817.116 SpiVO CH-SO

§ 8 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Notfalldienst

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§ 8 SpiVO · Notfalldienst

1. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst sicherstellen.

2. Die Beteiligung am Notfalldienst richtet sich nach den Bedürfnissen der Leistungsgruppen.

3. Die Beteiligung kann in Form eines eigenen Notfalldienstes oder in Zusammenarbeit mit anderen Spitälern und Geburtshäusern oder weiteren Leistungserbringern erfolgen. Bei Kooperationen sind entsprechende Vereinbarungen dem Departement vorzulegen.

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