817.116
SpiVO
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Aufnahmebereitschaft
§ 7 SpiVO · Aufnahmebereitschaft
1. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Patienten und Patientinnen gemäss § 5 SpiG schriftlich bestätigen.