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817.116 SpiVO CH-SO

§ 7 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Aufnahmebereitschaft

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§ 7 SpiVO · Aufnahmebereitschaft

1. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Patienten und Patientinnen gemäss § 5 SpiG schriftlich bestätigen.

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