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817.116 SpiVO CH-SO

§ 6 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung

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§ 6 SpiVO · Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung

1. Beim Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung innert nützlicher Frist sind die örtliche Erreichbarkeit des Spitals oder des Geburtshauses und die zeitliche Verfügbarkeit der Leistungen massgebend.

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