817.116
SpiVO
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Wirtschaftlichkeit
§ 5 SpiVO · Wirtschaftlichkeit
1. Die Spitäler und Geburtshäuser führen eine Kostenrechnung, die insbesondere eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten für die verschiedenen Versicherungsarten und der Kosten für weitere Dienstleistungen ermöglicht. Als Standard gilt REKOLE.
2. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beurteilt sich insbesondere anhand von
a)* schweregradbereinigten Fallkostenvergleichen im Bereich Akutsomatik;
b)* Kostenvergleichen in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation.
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