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817.116 SpiVO CH-SO

§ 4 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Qualität

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§ 4 SpiVO · Qualität

1. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen die an die jeweilige Leistungsgruppe gestellten Anforderungen erfüllen. Dabei sind insbesondere massgebend

a) Infrastruktur (Notfallstation, Intensivstation);

b) Personal (ärztliche Qualifikation, Erreichbarkeit);

c)* Mindestfallzahlen und geringe Fallzahlen.

2. Allgemein anerkannte Qualitätsstandards müssen eingehalten werden. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen entsprechende Qualitätsmessungen durchführen und publizieren.

3. Der Kanton kann Qualitätsmessungen durchführen und publizieren.

4. Spitäler und Geburtshäuser sind weiter verpflichtet

a) ein interdisziplinäres und interprofessionelles Critical Incident Reporting System (CIRS) zu führen;

b) ein systematisches Beschwerde- und Haftpflichtmanagement zu etablieren und zu betreiben.

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