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817.116 SpiVO CH-SO

§ 3 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Quantitative Anforderungen

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§ 3 SpiVO · Quantitative Anforderungen

1. Damit ein Spital oder ein Geburtshaus für die Versorgung der Solothurner Bevölkerung relevant ist, muss es

a)* dem Bedarf gemäss Versorgungsplanung entsprechen;

b)* einen bestimmten Anteil an Solothurner Patienten und Patientinnen gesamthaft und pro Leistungsgruppe erreichen;

c)* angemessene Wartezeiten für Wahleingriffe gewährleisten.

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