817.116
SpiVO
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Quantitative Anforderungen
§ 3 SpiVO · Quantitative Anforderungen
1. Damit ein Spital oder ein Geburtshaus für die Versorgung der Solothurner Bevölkerung relevant ist, muss es
a)* dem Bedarf gemäss Versorgungsplanung entsprechen;
b)* einen bestimmten Anteil an Solothurner Patienten und Patientinnen gesamthaft und pro Leistungsgruppe erreichen;
c)* angemessene Wartezeiten für Wahleingriffe gewährleisten.