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817.116 SpiVO CH-SO

§ 2 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Leistungsgruppen

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§ 2 SpiVO · Leistungsgruppen

1. Die von den Spitälern und Geburtshäusern zu erbringenden Leistungen werden in Leistungsgruppen eingeteilt.

2. Die Leistungsgruppen orientieren sich an den einschlägigen Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

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