817.116
SpiVO
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Leistungsgruppen
§ 2 SpiVO · Leistungsgruppen
1. Die von den Spitälern und Geburtshäusern zu erbringenden Leistungen werden in Leistungsgruppen eingeteilt.
2. Die Leistungsgruppen orientieren sich an den einschlägigen Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).