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817.116 SpiVO CH-SO

§ 13 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Richtlinie

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§ 13 SpiVO · Richtlinie

1. Das Departement kann die Einzelheiten zu den von den Spitälern und Geburtshäusern zu erfüllenden Anforderungen in einer Richtlinie regeln.

2. Es kann insbesondere die folgenden Bereiche noch zusätzlich konkretisieren

a) die quantitativen Anforderungen;

b) die Leistungsgruppen;

c) die Qualitätsstandards;

d) die Beteiligung am Notfalldienst;

e) die Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung;

f) die Standards für die Rechnungslegung und Rechnungskontrolle.

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