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817.116 SpiVO CH-SO

§ 10 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Rechnungslegung und Rechnungskontrolle

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§ 10 SpiVO · Rechnungslegung und Rechnungskontrolle

1. Rechnungslegung und Rechnungskontrolle erfolgen nach allgemein anerkannten Standards. Spitäler und Geburtshäuser mit einer Bilanzsumme von mehr als 10 Mio. Franken führen ihre Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER.

2. Spitäler und Geburtshäuser lassen durch eine Revisionsstelle jährlich prüfen, ob

a)* die Jahresrechnung oder die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;

b)* der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

c)* ein internes Kontrollsystem existiert;

d)* die Codierung der Behandlungsfälle gemäss Swiss DRG korrekt ist (Codierrevision).

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