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817.116 SpiVO CH-SO

§ 1 Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Geltungsbereich

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§ 1 SpiVO · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bezieht sich auf alle Spitäler und Geburtshäuser, die

a)* um Aufnahme auf die Spitalliste des Kantons Solothurn ersuchen;

b)* auf der Spitalliste des Kantons Solothurn aufgeführt sind.

Verordnung über die Spitalliste (SpiVO) - Geltungsbereich § 2 SpiVO →

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