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817.11 SPIG CH-SO

§ 7 Spitalgesetz (SpiG) - Rechtsform

Grundsätze der Spitalversorgung - Besondere Bestimmungen für das kantonale Spital
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§ 7 SpiG · Rechtsform

1. Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer Aktiengesellschaft nach Artikel 620 Absatz 3 des Obligationenrechts mit einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung des Bundes (gemeinnützige Aktiengesellschaft).

2. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

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