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817.11 SPIG CH-SO

§ 6 Spitalgesetz (SpiG) - Selbständigkeit des kantonalen Spitals

Grundsätze der Spitalversorgung - Besondere Bestimmungen für das kantonale Spital
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§ 6 SpiG · Selbständigkeit des kantonalen Spitals

1. Das kantonale Spital erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben selbständig.

2. Der Kanton überträgt dem Spital die dazu nötigen Kompetenzen und Ressourcen. Er finanziert das Spital leistungsorientiert.

3. Das kantonale Spital übernimmt die Ergebnisverantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben. Es führt seinen Betrieb unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Koordination der Leistungsangebote, der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit anderen Leistungserbringern und der Qualitätssicherung.

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