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817.11 SPIG CH-SO

§ 5bis Spitalgesetz (SpiG) - Beiträge an Hospitalisationen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital

Grundsätze der Spitalversorgung - Sicherstellung der Spitalversorgung
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§ 5bis SpiG · Beiträge an Hospitalisationen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital

1. Das Departement entscheidet über Gutsprache- und Beitragsgesuche gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG zugunsten versicherter Personen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital oder Geburtshaus hospitalisiert werden müssen.

2. ...

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