817.11
SPIG
CH-SO
§ 5bis Spitalgesetz (SpiG) - Beiträge an Hospitalisationen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital
Grundsätze der Spitalversorgung - Sicherstellung der Spitalversorgung
§ 5bis SpiG · Beiträge an Hospitalisationen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital
1. Das Departement entscheidet über Gutsprache- und Beitragsgesuche gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG zugunsten versicherter Personen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste aufgeführten Spital oder Geburtshaus hospitalisiert werden müssen.
2. ...