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817.11 SPIG CH-SO

§ 5 Spitalgesetz (SpiG) - Aufnahmepflicht

Grundsätze der Spitalversorgung - Sicherstellung der Spitalversorgung
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§ 5 SpiG · Aufnahmepflicht

1. Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Spitäler und Geburtshäuser verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).

2. ...

3. Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden.

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