§ 3bis Spitalgesetz (SpiG) - Aufnahme von Spitälern und Geburtshäusern auf die Spitalliste
§ 3bis SpiG · Aufnahme von Spitälern und Geburtshäusern auf die Spitalliste
1. Grundlage für die Aufnahme von Spitälern und Geburtshäusern auf die Spitalliste ist der quantitative Bedarf gemäss Versorgungsplanung.
1bis Die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses setzt die Erfüllung der Kriterien gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG, namentlich betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit, voraus.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses auf die Spitalliste sowie die weiteren Einzelheiten der Spitalplanung in einer Verordnung. Dabei berücksichtigt er insbesondere
a)* die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, wobei unter anderem die Effizienz der Leistungserbringung, die Nutzung von Synergien, die Förderung der ambulanten Versorgung und die Konzentration von Leistungen zu beachten sind;
abis)* die Qualität der Leistungserbringung, wobei unter anderem der Nachweis der notwendigen Qualität, Mindestfallzahlen und geringe Fallzahlen zu beachten sind;
ater)* eine ausreichende Abdeckung der medizinischen Versorgung und die Versorgungsrelevanz der Spitäler und Geburtshäuser;
b) den Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung innert nützlicher Frist;
c) die Bereitschaft und Fähigkeit zur Erfüllung des Leistungsauftrags;
d) eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst;
e) die Bereitschaft zur Aufnahme von Patienten und Patientinnen gemäss § 5;
f)* ...
g) die Einhaltung bestimmter Vorgaben zur Rechnungslegung und Rechnungskontrolle;
h) die Bereitschaft von Spitälern, in denen keine verbindlichen Gesamtarbeitsverträge bestehen, sich in Bezug auf die Arbeitsbedingungen mindestens nach den Vorgaben des kantonalen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004 zu richten.
3. Der Regierungsrat erteilt jeder auf der Spitalliste aufgeführten Einrichtung einen Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
3bis Eine auf der Spitalliste aufgeführte Einrichtung hat das Departement unverzüglich über sämtliche Änderungen der massgebenden Verhältnisse zu informieren.
4. Der Leistungsauftrag kann befristet, nicht mehr verlängert sowie teilweise oder ganz entzogen werden,
a) wenn die Leistungen nicht gemäss Leistungsauftrag erbracht werden;
b)* wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Spitalliste nicht mehr oder nur teilweise erfüllt sind;
c) wenn Auflagen des Leistungsauftrags nicht eingehalten werden.