§ 3 Spitalgesetz (SpiG) - Spitalplanung
§ 3 SpiG · Spitalplanung
1. Das Departement erstellt als Grundlage für die Spitalversorgung nach den Grundsätzen von § 1 eine Spitalplanung, welche in einem entsprechenden Bericht dokumentiert wird. Es berücksichtigt dabei auch die Leistungsangebote in anderen Kantonen.
1bis. Der Regierungsrat genehmigt den Spitalplanungsbericht.
2. Er erlässt gestützt auf die Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die nach Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste der im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spitäler.
3. Die Spitalliste wird veröffentlicht.
4. Der Regierungsrat überprüft die Spitalplanung und die Spitalliste periodisch und nimmt bei Bedarf sowie nach erfolgter Anhörung der Betroffenen die erforderlichen Anpassungen vor.