817.11
SPIG
CH-SO
§ 25 Spitalgesetz (SpiG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 SpiG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Der Regierungsrat wählt die Organe der Aktiengesellschaft bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes und er hört diese bei seinen Entscheiden über die Errichtung der Aktiengesellschaft an.
3. Die benötigten Mittel sind zulasten des Spitalbaufonds ins Budget 2005 aufzunehmen.