Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.11 SPIG CH-SO

§ 25 Spitalgesetz (SpiG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 SpiG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2. Der Regierungsrat wählt die Organe der Aktiengesellschaft bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes und er hört diese bei seinen Entscheiden über die Errichtung der Aktiengesellschaft an.

3. Die benötigten Mittel sind zulasten des Spitalbaufonds ins Budget 2005 aufzunehmen.

← § 24 SpiG Spitalgesetz (SpiG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →