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817.11 SPIG CH-SO

§ 23 Spitalgesetz (SpiG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 SpiG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Spitalvorlage IV vom 26. Mai 1963 und die Spitalvorlage VI vom 23. Juni 1974 sind aufgehoben.

2. Die unter dem bisherigen Recht zulasten des Fonds der Spezialfinanzierung Spitalbauten bewilligten Verpflichtungskredite und die entsprechenden Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit. Der Aufwand wird ab Inkrafttreten des Gesetzes der allgemeinen Staatsrechnung belastet.

3. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Fondsbestand der Spezialfinanzierung Spitalbauten wird ergebniswirksam der allgemeinen Staatsrechnung gutgeschrieben, ein negativer Fondsbestand wird der Staatsrechnung belastet.

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