§ 22 Spitalgesetz (SpiG) - Unmöglichkeit einer Umwandlung der Rechtsform
§ 22 SpiG · Unmöglichkeit einer Umwandlung der Rechtsform
1. Können bestehende öffentliche Spitäler definitiv nicht in die Aktiengesellschaft überführt werden, weil die zuständigen Organe die Überführung abgelehnt haben oder weil ein Beschluss zur Überführung von den zuständigen Behörden oder Gerichten aufgehoben worden ist, entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Entscheides der Anspruch auf die Beiträge nach § 21.
2. Fallen die Immobilien öffentlicher Spitäler, welche nicht in die Aktiengesellschaft überführt werden können, nicht in das Eigentum des Kantons, schulden die Eigentümer dem Kanton den Restwert der vom Kanton finanzierten Investitionen im Zeitpunkt des Wegfalles des Anspruchs auf Beiträge nach diesem Gesetz. In der Höhe dieser Schuld besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewertung fest.