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817.11 SPIG CH-SO

§ 21 Spitalgesetz (SpiG) - Verzögerung bei der Umwandlung der Rechtsform

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 SpiG · Verzögerung bei der Umwandlung der Rechtsform

1. Können bestehende öffentliche Spitäler bei Inkrafttreten des Gesetzes vorläufig nicht in die Aktiengesellschaft nach § 16 überführt werden, weil die zuständigen Organe die entsprechenden Beschlüsse noch nicht gefasst haben oder diese Beschlüsse noch nicht rechtskräftig sind, beschliesst der Kantonsrat, in welcher Höhe diese Spitäler bis zu einer Überführung in die Aktiengesellschaft Beiträge des Kantons erhalten. Der Beschluss des Kantonsrates unterliegt nicht dem Referendum.

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