817.11
SPIG
CH-SO
§ 20 Spitalgesetz (SpiG) - Personalrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 SpiG · Personalrecht
1. Die Aktiengesellschaft übernimmt die Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung bei den in § 16 Absatz 1 erwähnten Spitälern bestehen.
2. Bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes regelt der Regierungsrat auf Antrag der Aktiengesellschaft die berufliche Vorsorge des gesamten Personals. Er hört vorher die Vertreter der Personalverbände und die bisherigen Versicherungsträger an.