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817.11 SPIG CH-SO

§ 2 Spitalgesetz (SpiG) - Geltungsbereich und Begriffe

Allgemeines
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§ 2 SpiG · Geltungsbereich und Begriffe

1. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Spitäler und Geburtshäuser, die auf der Spitalliste des Kantons Solothurn (Spitalliste) aufgeführt sind.

2. Vorbehalten bleiben rechtskräftige Entscheide gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008.

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