Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.11 SPIG CH-SO

§ 19 Spitalgesetz (SpiG) - Rechtsbeziehungen zu Dritten

Organisation des kantonalen Spitals
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 SpiG · Rechtsbeziehungen zu Dritten

1. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Kanton ist ein Vertrag nach öffentlichem Recht.

2. Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden die Tarifbestimmungen der Solothurner Spitäler AG Anwendung.

3. Die Rechtsbeziehungen zum Personal richten sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal. Die Verbände des im Spital tätigen Personals können mit der Aktiengesellschaft einen Gesamtarbeitsvertrag auf der Grundlage des Gesetzes über das Staatspersonal oder des Obligationenrechts abschliessen.

← § 17 SpiG Spitalgesetz (SpiG) - Zweck § 19bis SpiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →