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817.11 SPIG CH-SO

§ 17 Spitalgesetz (SpiG) - Aktien des Kantons

Organisation des kantonalen Spitals
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§ 17 SpiG · Aktien des Kantons

1. Der Kanton muss mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen der Aktiengesellschaft halten.

2. Der Regierungsrat übt alle dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus. Er gibt dem Kantonsrat Kenntnis über die aktienrechtliche Jahresrechnung und den Jahresbericht. Er informiert den Kantonsrat über die Veräusserung von Aktien.

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