§ 16 Spitalgesetz (SpiG) - Gründung des kantonalen Spitals
§ 16 SpiG · Gründung des kantonalen Spitals
1. Das Kantonsspital Olten, das Bürgerspital Solothurn, das Spital Grenchen, das Spital Dornach, die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg sowie die psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn werden unter der Firma «Solothurner Spitäler» in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft eingebracht.
2. ...
2bis. Der Kantonsrat entscheidet abschliessend über die Übertragung des Eigentums an den Immobilien an die Aktiengesellschaft.
2ter. ...
3. Der Kanton ist bei der Gründung der Aktiengesellschaft alleiniger Aktionär.
4. Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat. Er beschliesst die Gründungsstatuten der Aktiengesellschaft. Diese müssen vor Errichtung der Gesellschaft vom Kantonsrat genehmigt werden.
5. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die erste aktienrechtliche Revisionsstelle nach der Gründung.