817.11
SPIG
CH-SO
§ 1 Spitalgesetz (SpiG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 SpiG · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die qualitativ gute, bedarfsgerechte und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung der Kantonseinwohner und -einwohnerinnen in Spitälern und Geburtshäusern innerhalb und ausserhalb des Kantons.
2. Der Kanton verfolgt diesen Zweck, indem er
a)* gestützt auf die Spitalplanung Spitälern und Geburtshäusern innerhalb und ausserhalb des Kantons Leistungsaufträge erteilt;
b)* allein oder mit anderen Trägern ein kantonales Spital mit mehreren Standorten führt.