813.161
EKNZCENZ
CH-SO
§ 5 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ - Bewilligungen der EKNZ
Allgemeines
§ 5 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Bewilligungen der EKNZ
1. Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG.
2. Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.