813.161
EKNZCENZ
CH-SO
§ 4 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ - Aufgaben der EKNZ
Allgemeines
§ 4 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Aufgaben der EKNZ
1. Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45 ff. HFG) in den Vereinbarungskantonen.
2. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
3. Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.