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813.161 EKNZCENZ CH-SO

§ 1 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ - Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

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§ 1 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)

1. Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG.

2. Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

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