813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Verzeichnis
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
§ 9 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Verzeichnis
1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen haben dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin den Beginn und das Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu behandelnden Personen zu melden.
2. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, kann anderen Ärzten und Ärztinnen daraus Auskunft erteilt werden.