Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 8 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
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§ 8 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die im Bewilligungsgesuch angeführten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen;

b) dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.

2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

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