813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
§ 8 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die im Bewilligungsgesuch angeführten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen;
b) dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.