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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 7 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
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§ 7 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Betäubungsmittelgestützte Behandlung

1. Die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung im Einzelfall durch Ärzte und Ärztinnen sowie in ärztlich geleiteten ambulanten und stationären Einrichtungen wird erteilt, wenn

a) die Angaben gemäss Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV) vom 25. Mai 2011 vorliegen;

b) hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung dargelegt werden.

2. Die Bewilligung gilt für ein Jahr. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung hinreichend darlegt. Allgemeine Bewilligungen werden erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt.

3. Die Bewilligung an ärztlich geleitete, ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson.

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