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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 6 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Arzneimittel
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§ 6 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

1. Personen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c HMG und Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) vom 21. September 2018 sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt.

2. Die Berufsausübungsbewilligung oder die Betriebsbewilligung beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Absatz 1 genannten Personen.

3. Das Gesundheitsamt bestimmt auf Antrag der betroffenen Berufsorganisationen und der jeweiligen Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen hin in einer Richtlinie die Arzneimittel, welche die in Absatz 1 genannten Personen im Rahmen der Berufsausübung anwenden dürfen.

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