813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Kennzeichnung der Arzneimittel
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Arzneimittel
§ 5 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Kennzeichnung der Arzneimittel
1. Arzneimittel der Abgabekategorien A und B sind, neben den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Kennzeichnungen, jeweils mit den relevanten Angaben der betreffenden Abgabestelle zu versehen.
2. Nach Formula magistralis hergestellte Arzneimittel sind zusätzlich mit dem Namen des Patienten oder der Patientin sowie dem Datum der Abgabe zu bezeichnen.
3. Sofern dies das Rezept erfordert, sind weitere Kennzeichnungen vorzunehmen.
4. In ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Privatapotheken sind die Arzneimittelverpackungen mit einem Etikett, das mit dem Namen des Patienten oder der Patientin und den Vorgaben für die Arzneimitteleinnahme beschriftet ist, zu versehen. Alternativ ist ein schriftlicher Medikationsplan abzugeben.