813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Bewilligungen
1. Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der heilmittel- und betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des GesG, sofern diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften vorsieht.