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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 3 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Bewilligungen

1. Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der heilmittel- und betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des GesG, sofern diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften vorsieht.

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