813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 28 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Übergangsbestimmungen
1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.