813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 27 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten
Blut und Blutprodukte
§ 27 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten
1. Die Bewilligung zur Führung eines Betriebs, der Blut und labile Blutprodukte nur lagert, wird erteilt, wenn
a.* dem Betrieb eine verantwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über eine hinreichende fachliche Ausbildung verfügt;
b.* geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;
c.* ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird;
d.* die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist;
e.* genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird.