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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 27 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten

Blut und Blutprodukte
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§ 27 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten

1. Die Bewilligung zur Führung eines Betriebs, der Blut und labile Blutprodukte nur lagert, wird erteilt, wenn

a.* dem Betrieb eine verantwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über eine hinreichende fachliche Ausbildung verfügt;

b.* geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;

c.* ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird;

d.* die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist;

e.* genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt wird.

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