813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 26 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Versandhandelsgeschäfte
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
§ 26 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Versandhandelsgeschäfte
1. Die Bewilligung für den Versandhandel wird erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 HMG und Artikel 55 VAM erfüllt sind. Für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln sind zusätzlich die Anforderungen betreffend Verschreibung, Abgabe und Anwendung gemäss TAMV zu beachten.