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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 26 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Versandhandelsgeschäfte

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
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§ 26 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Versandhandelsgeschäfte

1. Die Bewilligung für den Versandhandel wird erteilt, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 HMG und Artikel 55 VAM erfüllt sind. Für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln sind zusätzlich die Anforderungen betreffend Verschreibung, Abgabe und Anwendung gemäss TAMV zu beachten.

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