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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 25 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Zoo- und Imkerfachgeschäfte

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
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§ 25 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Zoo- und Imkerfachgeschäfte

1. Zoo- und Imkerfachgeschäfte sind zur Abgabe von Tierarzneimitteln befugt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 TAMV erfüllen.

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