813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 25 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Zoo- und Imkerfachgeschäfte
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
§ 25 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Zoo- und Imkerfachgeschäfte
1. Zoo- und Imkerfachgeschäfte sind zur Abgabe von Tierarzneimitteln befugt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 TAMV erfüllen.