813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
§ 24 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin
1. Fachleute der Komplementärmedizin, die über ein Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin verfügen, sind im Rahmen von Artikel 49 VAM und gemäss ihren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt.