Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 24 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Weitere Abgabestellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin

1. Fachleute der Komplementärmedizin, die über ein Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin verfügen, sind im Rahmen von Artikel 49 VAM und gemäss ihren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt.

← § 23bis Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Geltungsbereich § 25 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →