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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 23 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Drogerien

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Öffentliche Apotheken und Drogerien
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§ 23 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Drogerien

1. Drogerien verkaufen Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren.

2. Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie ist ein Drogist oder eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.

3. Drogisten und Drogistinnen dürfen unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, diese gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

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