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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 22 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Öffentliche Apotheken

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Öffentliche Apotheken und Drogerien
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§ 22 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Öffentliche Apotheken

1. Öffentliche Apotheken führen in der Regel ein Sortiment mit den gebräuchlichsten Arzneimitteln.

2. Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer öffentlichen Apotheke ist ein Apotheker oder eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.

3. Apotheker und Apothekerinnen, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, sind nach vorgängiger Meldung beim Gesundheitsamt zudem berechtigt

a) Ärzte und Ärztinnen, Patienten und Patientinnen sowie Kunden und Kundinnen in Fragen betreffend die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten zu beraten;

b) Blutdruckmessungen vorzunehmen sowie Stoffwechselparameter und Lipide zu bestimmen;

c) an Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko, wie insbesondere Schwangerschaft, aufweisen, ohne ärztliche Verschreibungen folgende Impfungen vorzunehmen

1. Impfungen gegen Grippe;

1bis.* Impfungen gegen Covid-19;

2. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio;

3. Impfungen gegen Frühsommer-Meningitis;

4. Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B;

5. weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan;

d) anderweitige präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.

4. Apotheker und Apothekerinnen, die Impfungen vornehmen, benötigen insbesondere

a) eine Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt;

b) einen für Impfungen geeigneten, akustisch und optisch abgetrennten Raum mit einer Liegemöglichkeit für die zu impfende Person.

5. An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden können.

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