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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 21 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Belege

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Belege

1. Belege, die Arzneimittel betreffen, müssen fünf Jahre in der Abgabestelle aufbewahrt werden. Die einzelnen Positionen müssen vollständig ersichtlich sein.

2. Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt, müssen die Eintragungen datiert und unveränderbar gespeichert werden.

3. Die Aufbewahrung von Belegen betreffend Tierarzneimittel und kontrollierte Substanzen richtet sich nach Artikel 29 TAMV und den Artikeln 62 ff. BetmKV.

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