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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 20 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Lagerung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Allgemeine Bestimmungen
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§ 20 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Lagerung

1. Arzneimittel der Abgabekategorien A-D sind getrennt von anderen Waren aufzubewahren.

2. Abgabestellen lagern keine Arzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Die Rücknahme von Arzneimitteln zwecks fachgerechter Entsorgung ist zulässig.

3. Die Aufbewahrung von kontrollierten Substanzen richtet sich nach Artikel 54 BetmKV. Das Gesundheitsamt und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin können im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, sofern kontrollierte Substanzen in grösseren Mengen gelagert werden.

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